Allgemeine Reisebedingungen - sport-trainingslager.de

Allgemeine Reisebedingungen

Diese Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB über den Pauschalreisevertrag und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachstehend „Kunde oder Reisender“ – und der Touristik-Service-Center GmbH als Reiseveranstalter/Veranstalter zustande kommenden Reisevertrages.

1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES

1.1. Mit seiner Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen verbindlich an.
1.2. Die Reiseanmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder auf elektronischem Weg (z.B. E-Mail) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar. Die Buchung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Mitreisenden, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen einsteht.
1.3. Der Vertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Über die Annahme wird der Kunde unverzüglich durch die Übersendung der Reisebestätigung/Rechnung informiert. Reisebüros treten nur als Vermittler auf.
1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung vom Inhalt der Reiseanmeldung (Buchung) ab, so ist der Veranstalter an das Angebot für die Dauer von 10 Tagen gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung bzw. durch erfolgte Zahlungseingänge erklärt.
1.5. Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr.9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag sind hingegen unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 8 und 10 möglich.

 

2. ZAHLUNG DES REISEPREISES

2.1. Mit dem Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung und des Reisepreissicherungsscheins, der die geleisteten Zahlungen der Kunden laut § 651r BGB insolvenzversichert, ist die ausgewiesene Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises und die Zahlung der eventuell abgeschlossenen Versicherung, zahlbar innerhalb von 2 Wochen, fällig. Die Restzahlung ist spätestens 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 10.2. genannten Gründen abgesagt werden kann.
Erfolgt die Anmeldung weniger als 30 Tage vor Reisebeginn, wird der gesamte Reisepreis fällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 8.3. zu belasten.

 

3. LEISTUNGEN

Der Umfang der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen und des Reisepreises bestimmt sich grundsätzlich nach den Angaben der Leistungsbeschreibungen der Reise und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung/Rechnung. Weitere Absprachen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.

 

4. VERMITTELTE LEISTUNGEN

4.1. Bei ausdrücklich und eindeutig in der Reiseausschreibung, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Schlauchboottour, Kletterwald, Bowling etc.), die getrennt ausgewählt wurden und nicht Bestandteil der Reiseleistungen sind, ist der Reiseveranstalter nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die ermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

 

5. LEISTUNGSÄNDERUNGEN

5.1. Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
5.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5.4. Im Falle einer erheblichen Änderung wird der Reiseveranstalter die Änderungen dem Kunden mitteilen und eine angemessene Frist zur Annahme setzen. Der Kunde ist berechtigt, innerhalb dieser Frist die Änderungen anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise, sofern angeboten, zu verlangen. Reagiert der Kunde auf die mitgeteilte Änderung durch den Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde hinzuweisen.

 

6. PFLICHTEN DER REISEVERANSTALTERS

6.1. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor der Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, Zahlungsmodalitäten, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
6.2. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
6.3. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 5. und Ziff. 7.).
6.4. Preis‐ und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 5. sowie Ziff. 7. geregelt.

 

7. PREISANPASSUNG

7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger) oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Flughafengebühren, Sportstättennutzung) oder geänderter und für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden durch E‐Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Der Veranstalter kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.
7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

 

8. RÜCKTRITT/KÜNDIGUNG DURCH DEN KUNDEN

8.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter bzw. beim buchenden Reisebüro. Dem Kunden wird dringend empfohlen, im eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
8.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, sofern am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe kein Fall von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen (Ziffer 10.2.) vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen.
8.3. Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

• bis 42. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
• vom 41.–30. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
• vom 29.–22. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
• vom 21.–15. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
• vom 14.–08. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
• vom 07.–01. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
• am Anreisetag 90% des Reisepreises
• bei Nichtanreise 100% des Reisepreises


8.4. Bei Stornierungen von Reisen, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen Eintrittskarten enthalten sind, ist ab 60 Tage vor Reisebeginn zu den üblichen Stornierungsgebühren der volle Preis der Eintrittskarte zu entrichten, sofern diese nicht vom Veranstalter anderweitig veräußert werden kann.
8.5. Macht der Veranstalter eine pauschalisierte Entschädigung gemäß Ziffer 8.3 geltend, ist der Veranstalter auf Verlangen des Kunden verpflichtet die Höhe der Entschädigung zu begründen. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale. Bei vorzeitigem Beenden der Reise kann keine Teilrückerstattung erfolgen.
8.6. Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu begründen.
8.7. Bei Flugreisen können die Umbuchungs- und Stornierungsgebühren je nach Fluggesellschaft stark variieren. Die jeweils geltenden Bedingungen erhält der Buchende mit Zugang des Anmeldeformulars.

9. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. RÜCKTRITT/KÜNDIGUNG DURCH DEN VERANSTALTER

10.1. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung erheblich stört und/oder wenn er sich vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben.
Bei groben Verstößen (z. B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung) kann der Veranstalter auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
10.2. Kündigung bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt. Durch den Rücktritt verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet.
10.3.  Kündigung wegen irreführenden/falschen Angaben
Ein Kündigungsrecht besteht durch den Veranstalter, wenn der Reisende irreführende oder falsche Angaben zu vertragswesentlichen Umständen macht, insbesondere zur Person der Reisenden oder zum Buchungszweck bzw. der Veranstalter begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Reisenden den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Veranstalters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich des Veranstalters zuzurechnen ist.

11. MITWIRKUNGSPFLICHT DES REISENDEN

Der Reisende ist verpflichtet bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
11.1. Mängelanzeige
Wird eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Der Veranstalter ist berechtigt, mit Erbringung einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem genannten Ansprechpartner am Reisezielort zur Kenntnis zu geben. Ist der Ansprechpartner nicht erreichbar, muss sich der Reisende sofort an den Reiseveranstalter wenden. Ansprechpartner sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen, sind aber ausdrücklich beauftragt, für die Abhilfe eventueller Mängel Sorge zu tragen. Unterlässt der Kunde es schuldhaft den aufgetretenen Reisemangel anzuzeigen, tritt eine Minderung des Reisepreises nach § 651m BGB oder Schadensersatz (§ 651n BGB) nicht ein.
11.2. Fristsetzung vor Kündigung und Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§651 l BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter eine vom Reisenden bestimmte, angemessene Frist zur Abhilfe hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Reisende kann ohne Fristsetzung kündigen, wenn die Abhilfe unmöglich ist, der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

12. HAFTUNG/BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

13. VERJÄHRUNG

Die Ansprüche des Reisenden nach § 651i BGB verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

14. INFORMATIONSPFLICHT ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_en abrufbar.

15. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

15.1. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden vor Vertragsabschluss über Bestimmungen von Pass‐, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nicht-befolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

16. VERSICHERUNGEN

Der Reisende hat die Möglichkeit, zusätzliche Reiseversicherungen über den Reiseveranstalter abzuschließen z.B. Reiserücktrittskostenversicherungen, ReiseSchutz-pakete, Gruppenversicherungen. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen.

17. DATENSCHUTZ/SCHLICHTUNG/ALLGEMEINES

17.1. Die Erhebungen und Verarbeitungen aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung der Reise notwendig sind. Diese und die Veranstaltermitarbeiter sind zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
17.2. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
17.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Allgemeinen Reisebedingungen

18. GERICHTSSTAND

18.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
18.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reiseveranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
18.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung mit der Maßgabe, dass falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Rom-I-VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.

19. REISEVERANSTALTER

Touristik-Service-Center GmbH/Abteilung Sport-Trainingslager
Geschäftsführerin: Juliane Körner
Wiener Straße 80, 01219 Dresden
Telefon: 0351-86 26 07-0
Telefax: 0351-86 26 07-20
Handelsregister: HRB 13265
Gerichtsstand: Amtsgericht Dresden

Stand: 18.12.2020

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